Die berufliche Selbständigkeit ist bei vielen Personen sehr beliebt, da sie – im Gegensatz zum Arbeitsvertrag – flexiblen Geldverdienst ermöglicht. Als Freiberufler arbeitet man auf Rechnung bzw. Honorarbasis. Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit des Engagements entscheiden darüber, ob man mit oder ohne Gewerbeschein tätig sein kann.
Arbeitet man als Person / Student nicht regelmäßig/dauerhaft, sondern nur gelegentlich – beispielsweise in den Semesterferien – als Übersetzer, Programmierer, Grafiker oder Nachhilfegeber, ist dies auf Rechnung möglich. Man ist nun freiberuflich unterwegs, was im Wesentlichen durch eine örtliche und zeitliche Ungebundenheit gegenüber dem Auftraggeber charakterisiert ist. Andernfalls droht Scheinselbständigkeit!
Findet die freie Tätigkeit oder Mitarbeit nicht gelegentlich, sondern dauerhaft und damit gewerblich statt, ist die Beantragung eines Gewerbescheins unumgänglich. Wie eine Rechnung für freiberufliche Tätigkeiten konkret auszusehen hat, fassen wir nachfolgend zusammen. Darüber hinaus gewähren wir Einblick in wichtige Verdienstgrenzen zu Steuerfreibetrag, Kindergeld und BAföG.
Als selbstständiger Student musst du deine Rechnungen so schreiben, dass alle erforderlichen Punkte enthalten sind. Dazu zählen
*Hinweis zur Kleinunternehmerregelung: Anders als Unternehmer bzw. Gewerbetreibende mit entsprechendem Umsatz (mindestens 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern) sind Kleinunternehmer – in diesem Falle freiberuflich arbeitende Studenten – nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert aufzuführen. Deklariert wird dies auf Rechnungen durch folgenden Hinweis: "Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer."
Steuerfreibetrag: Es kann durchaus wichtig sein, die Einkommensgrenze von 8.470 Euro pro Jahr nicht zu überschreiten, was einem monatlichen Verdienst von etwa 700 Euro entspricht. Denn: Hierbei handelt es sich um den aktuellen Steuerfreibetrag (Stand 2015). Wer darüber liegt, wird steuerpflichtig.
Kindergeld: Gute Nachricht für Studierende: seit 2012 ist es für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld bei Studenten unerheblich, wie hoch der Nebenverdienst des Studenten ausfällt. Es gibt demnach keine Höchstgrenze für den Verdienst mehr, das Kindergeld kann weiterhin bezogen werden.
BAföG: Ganz so "leicht" wie mit der Freigrenze von 4.880 Euro im Jahr für BAföG Beziehende in angestellten Arbeitsverhältnissen ist es für Selbstständige leider nicht. Denn für sie entfällt die sogenannte Werbekostenpauschale, das sind alle Kosten, die du für die Ausführung deiner Beschäftigung ausgeben musst. Bei der Selbstständigkeit hingegen ziehst du von deinem Gewinn im Bewilligungszeitraum (BZW) den Freibetrag von 3060 Euro im Jahr und 21.3% Sozialpauschale ab. Übrig bleibt dein anzurechnendes Einkommen im BZW. Für eine genaue Aufschlüsselung kontaktiere deinen BAföG-Berater oder verfolge die Rechnung auf www.bafoeg-rechner.de.
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