MHD Kontrolle_Regal
MHD Kontrolle_Regal

MHD Kontrolle im Lebensmitteleinzelhandel

MHD Kontrolle durch unsere Mitarbeiter

 

Sie wollen den besten Service, die besten Mitarbeiter und die beste Reputation im Handel?

 

Dann sollten Sie sich an uns wenden, denn wir kümmern uns um alle Details, darunter auch die MHD-Kontrolle für Ihre Produkte im Einzelhandel. Entscheidung am Kaufregal Am Regal entscheidet sich, ob der Kunde zugreift oder nicht. Die Kaufentscheidung wird dabei durch einen aufgeräumten, sauberen und klar strukturierten Regalinhalt beeinflusst. Hat sich der Kunde dann für ein Produkt entschieden und will zugreifen, muss dieses den allgemeingültigen Anforderungen entsprechen. Eigentlich selbstverständlich ist dabei ein gültiges Mindesthaltbarkeitsdatum; leider gibt es jedoch immer wieder Fälle, in denen entweder das Regalpersonal, Servicekräfte oder Außendienstmitarbeiter bei der MHD-Kontrolle nachlässig waren und schon abgelaufene Ware in denen Regalen steht. Eine Verärgerung von Kunden durch schlechten Service oder einen Imageverlust möchten Sie als Unternehmen aufgrund einer unsachgemäßen MHD-Kontrolle bestimmt nicht riskieren. Das hängt zum einen an den Verkäufern oder Servicekräften, die nicht richtig wälzen, und am gutglaubenden Aussendienstmitarbeiter der zuviel bestellt oder am Artikel den keiner will. Um diesen Missständen Abhilfe zu schaffen planen und koordinieren wir unsere Mitarbeiter für den Point of Sale. Stehengebliebene Ware wird so schon vor Ablauf des MHD in Zweitplatzierungen verschoben, sodass diese vorher verkauft wird. Das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, wie lange der Hersteller die uneingeschränkte Qualität eines verpackten Produktes bei sachgerechter Lagerung garantiert. Es passiert immer mal wieder, dass ein Kunde Waren mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum aus dem Regal zieht. Letztendlich fällt dieses Malheur auf den Verkäufer zurück. Schlechte Mundpropaganda oder Wechsel des Händlers sind keine Seltenheit. Das muss nicht sein. Speziell geschulte Mitarbeiter schauen beim Händler vorbei und inspizieren im Verkaufsraum alle Artikel. Die abgelaufenen Waren werden dann, je nach Anweisung, als Verlust erfasst und mit neuen Preisen ausgezeichnet und an anderer Stelle platziert.

Es ist erwiesen, dass Kontrollen in diesem Bereich durch eine Fremdfirma effizienter und letztendlich preiswerter sind als durch eigenes Personal. Ein Konzept für Ihren speziellen Fall stellen wir Ihnen gerne vor und stellen hierfür Kräfte nach geforderten oder benötigten Einsatztagen zur Verfügung.

 

 

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Beim Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen ist meist ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) anzugeben. Die Angabe des MHD richtet sich nach § 3 Abs.1 Nr. Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Vom MHD ist das Verbrauchsdatum zu unterscheiden, das nach § 3 Abs.1 Nr. Nr. 4 in Verbindung mit § 7a LMKV bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben ist. Das MHD eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem es „unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält“. Ein Lebensmittel besitzt diese spezifische Eigenschaft nicht mehr, wenn sich die Zusammensetzung, des Lebensmittels soweit geändert hat, dass es in seiner ernährungsphysiologischen Wirkung/Zusammensetzung, beispielsweise dem Vitamingehalt, wenn er besonders herausgestellt wird, seinem Genusswert, also in Geruch oder Geschmack, oder seiner Brauchbarkeit (beispielsweise der Triebfähigkeit der enthaltenen Hefe) gemindert ist.

Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bedeutet aber nicht, dass das Lebensmittel damit automatisch wertgemindert oder nicht mehr zum Verzehr geeignet ist. Wenn das MHD nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen gewährleistet ist, müssen sie angegeben werden.Der zur Kennzeichnung Verpflichtete legt eigenverantwortlich das MHD fest. Er muss sich aufgrund seiner allgemeinen langjährigen Erfahrungen oder aufgrund von Lagerversuchen sorgfältig über die voraussichtliche Haltbarkeit der Produkte vergewissern.

Wie jede Kennzeichnung muss auch die Angabe des MHD "deutlich lesbar" sein (§ 3 Abs. 3 LMKV). Im Kommentar zum Lebensmittelrecht ist als „deutlich lesbar“ eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt angegeben, was etwa 2 Millimetern Größe entspricht. Ferner muss ein ausreichender Kontrast gegeben sein. Ob Verstöße bei der Kennzeichnung vorliegen, kontrollieren und ahnden die zuständigen Behörden der Bundesländer.

 

 

 

 

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